Neues Meldegesetz: Vermieter müssen Einzug des Mieters bestätigen
Welche Fristen muss der Vermieter beachten?
Welche Angaben muss die Vermieterbescheinigung beinhalten?
- Name und Anschrift des Vermieters.
- Einzugsdatum oder Auszugsdatum
- Anschrift der Immobilie.
- Name des meldepflichtigen Mieters. Es müssen alle Mieter vermerkt werden, die die Immobilie nutzen.
In welcher Form muss die Bestätigung erfolgen?
Der Vermieter kann die klassischer „Papierform“ wählen. Wir bieten Ihnen eine Vorlage an, die Sie hier kostenfrei downloaden können: Wohnungsgeberbestätigung Vorlage.
Aber der Vermieter kann den Einzug bzw. Auszug des Mieters auch auf dem elektronischen Weg bestätigen. Dabei müssen bestimmte Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Hierzu erhält der Vermieter von der Meldebehörde ein bestimmtes Zuordnungsmerkmal, den der Vermieter dem Mieter mitteilen muss. Der Mieter muss diesen Zuordnungsmerkmalen bei seiner Anmeldung bzw. Abmeldung angeben.
Außerdem ist es möglich, dass der Vermieter einen Dritten mit der Abgabe der Bestätigung beauftragt. Es könnte z. B. der Verwalter sein. Allerdings müssen eventuelle hierzu die Verwaltungsverträge entsprechend angepasst werden.
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Kann der Vermieter seine Mitwirkungspflicht umgehen?
Der Vermieter sollte auf alle Fälle seiner Mitwirkungspflicht bei dem Umzug des Mieters nachkommen. Denn es drohen Bußgelder von bis zu 1.000 EUR. Die betroffen Mieter sind verpflichtet bei der Meldebehörde mitzuteilen, dass der Vermieter sich weigert den Einzug bzw. Auszug zu bestätigen.
Außerdem kann sich die Meldebehörde bei den Wohnungsgebern bzw. Vermietern selber melden und Auskunft darüber verlangen, wer in der Wohnung wohnt. Der Vermieter ist gegenüber der Meldebehörde auskunftspflichtig.
Auf der anderen Seite hat der Vermieter das Recht sich bei dem zuständigen Meldebehörde zu erkundigen, ob sich sein Mieter mit seiner Bestätigung bereits angemeldet bzw. abgemeldet hat. Des Weiteren kann er von der Meldebehörde erfahren, welche Personen sich in seiner Immobilie angemeldet bzw. abgemeldet haben. Auf diese Auskunft hat der Vermieter unentgeltlich Anspruch.
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