München Milbertshofen: Neues Forschungszentrum für BMW

Milbertshofen BMW

München Milbertshofen: Neues Forschungszentrum für BMW

In München-Milbertshofen wird ein neues Forschungszentrum entstehen. BMW hat sich entschieden 200 Millionen Euro in Batteriezellen zu investieren, um in eigenen Werken Batteriepakete zusammenbauen zu können.

Das Bauprojekt auf einem knapp 22.000 m² großen Grundstück entlang der Lemgostraße wird von Aurelis Real Estate umgesetzt und der Grundstein wurde bereits gelegt. Die Forschungsarbeiten sollten ab dem Jahr 2019 von rund 200 Mitarbeitern in Angriff genommen werden.

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Immobilienwirtschaft: Bauen in den Städten soll einfacher werden

Wohnungsraum Mangel abhelfen

Immobilienwirtschaft: Bauen in den Städten soll einfacher werden

Die Nachfrage und Bedarf nach Wohnraum in den Metropolen, wie München, ist sehr hoch. Deswegen hat sich die Regierung entschieden, das Bauen in den Städten zu erleichtern. Die Vorgaben sollen gelockert werden.

Die Bundesregierung eine neue Baugebietskategorie einzuführen, die als „Urbanes Gebiet“ bezeichnet wird. Die Vorgaben bezüglich Lärmschutz und Bebauungsdichte sollen weniger streng sein, um dadurch mehr Wohnraum zu schaffen. Das urbane Gebiet solle nicht nur für Wohnungen gelten, sollten auch für das Gewerbe. Außerdem sollen Verfahren für Bebauungspläne beschleunigt werden. Eine vereinfachte Nutzungsänderungen für Wohnräumen soll gewährleisten, dass Genehmigungen dann zügiger erteilt werden können.

Für Familien mit mittlerem Einkommen soll außerdem das Bauen mithilfe eines Zuschusses erleichtert werden. Hierzu möchte die Regierung bald konkrete Vorschläge vorlegen.

Obwohl der Wohnungsbau in Deutschland derzeit boomt, kann der jährliche Bedarf von bis zum 400.000 Wohnungen nicht gedeckt werden. Laut Statistischem Bundesamt sind in den ersten neun Monaten nur 276.300 Wohnungen für den Neu- oder Umbau genehmigt worden.

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Wenn Sie eine Immobilie anmieten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Schufa-Auskunft, um dem Vermieter nachzuweisen, dass Ihre finanzielle Situation geordnet ist. Jeder hat die Möglichkeit laut § 34 Bundesdatenschutzgesetz eine Schufa-Auskunft einmal pro Jahr kostenlos anzufordern. Dadurch hat jeder Verbraucher, die Möglichkeit zu erfahren, welche Informationen über ihn bei der Schufa gespeichert werden.

Unter folgendem Link können Sie die kostenlose Schufa-Auskunft bestellen:

1. Link zum kostenlosen Schufa-Auskunft Formular (Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz) anwählen.
2. Die entsprechende Landesflagge für die Sprache auswählen und das PDF Formular öffnet sich im neuen Fenster.
Im Formular das Kästchen „Alternativ: Bestellung Bonitätsauskunft 24,95 (inkl. 19 % MwSt.)“ für die kostenfreie Version nicht ankreuzen.

Unabhängig davon, ob ihr Vermieter eine Schufa-Auskunft von Ihnen benötigt, ist es empfehlenswert von der kostenfreien Auskunft Gebrauch zu machen. Falls fehlerhafte Daten zu Ihnen abgespeichert werden sollten, haben Sie das Recht diese korrigieren zu lassen.

Des Weiteren bietet Schufa kostenpflichtig Daten einzusehen, hierzu bietet Sie verschiedene Pakete an. Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht über die Dienste, die Sie bei Schufa buchen können:

Link zu den Schufa Paketen (kostenpflichtige)

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Neues Meldegesetz: Vermieter müssen Einzug des Mieters bestätigen

Meldegesetz Vermieter Wohnungsgeber

Neues Meldegesetz: Vermieter müssen Einzug des Mieters bestätigen

Ab 01. November 2015 ist der Wohnungsgeber bzw. der Vermieter verpflichtet bei der melderechtlichen An- und Abmeldung des Mieters mitzuwirken, denn das neue Melderecht ist zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte Scheinanmeldungen vorzubeugen und deswegen führt er die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ein. Diese Bestätigung, also eine Vermieterbescheinigung, ist erforderlich, damit eine melderechtliche An- oder Abmeldung stattfinden kann.

Welche Fristen muss der Vermieter beachten?

Der Vermieter ist verpflichtet innerhalb von zwei Wochen seinem Mieter den Einzug bzw. Auszug, schriftlich zu bestätigen. Das gilt auch für Personen, die im Haushalt während eines Mietverhältnisses ein- oder ausziehen, wie z. B. Kinder oder Lebensgefährten.

Welche Angaben muss die Vermieterbescheinigung beinhalten?

  • Name und Anschrift des Vermieters.
  • Einzugsdatum oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Immobilie.
  • Name des meldepflichtigen Mieters. Es müssen alle Mieter vermerkt werden, die die Immobilie nutzen.

In welcher Form muss die Bestätigung erfolgen?

Der Vermieter kann die klassischer „Papierform“ wählen. Wir bieten Ihnen eine Vorlage an, die Sie hier kostenfrei downloaden können: Wohnungsgeberbestätigung Vorlage.

Aber der Vermieter kann den Einzug bzw. Auszug des Mieters auch auf dem elektronischen Weg bestätigen. Dabei müssen bestimmte Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Hierzu erhält der Vermieter von der Meldebehörde ein bestimmtes Zuordnungsmerkmal, den der Vermieter dem Mieter mitteilen muss. Der Mieter muss diesen Zuordnungsmerkmalen bei seiner Anmeldung bzw. Abmeldung angeben.

Außerdem ist es möglich, dass der Vermieter einen Dritten mit der Abgabe der Bestätigung beauftragt. Es könnte z. B. der Verwalter sein. Allerdings müssen eventuelle hierzu die Verwaltungsverträge entsprechend angepasst werden.

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Kann der Vermieter seine Mitwirkungspflicht umgehen?

Der Vermieter sollte auf alle Fälle seiner Mitwirkungspflicht bei dem Umzug des Mieters nachkommen. Denn es drohen Bußgelder von bis zu 1.000 EUR. Die betroffen Mieter sind verpflichtet bei der Meldebehörde mitzuteilen, dass der Vermieter sich weigert den Einzug bzw. Auszug zu bestätigen.

Außerdem kann sich die Meldebehörde bei den Wohnungsgebern bzw. Vermietern selber melden und Auskunft darüber verlangen, wer in der Wohnung wohnt. Der Vermieter ist gegenüber der Meldebehörde auskunftspflichtig.

Auf der anderen Seite hat der Vermieter das Recht sich bei dem zuständigen Meldebehörde zu erkundigen, ob sich sein Mieter mit seiner Bestätigung bereits angemeldet bzw. abgemeldet hat. Des Weiteren kann er von der Meldebehörde erfahren, welche Personen sich in seiner Immobilie angemeldet bzw. abgemeldet haben. Auf diese Auskunft hat der Vermieter unentgeltlich Anspruch.

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Worauf ist beim Neubau im Alter zu achten?

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Worauf ist beim Neubau im Alter zu achten?

Die Kinder sind längst aus dem Haus und die Räume stehen leer: Viele ältere Menschen wagen sich noch mal an das Projekt Neubau. Da sich die Wohnansprüche im Alter jedoch erheblich ändern, sollten bei Bau eines neuen Heims einige Kriterien beachtet werden. Barrierefreiheit ist hierbei nur ein Stichwort.

Standortwahl und Infrastruktur

Besonders im Alter entsteht der Wunsch nach einer ruhigen Wohnlage mit Blick ins Grüne. Trotzdem sollte beim Neubau an eine gute infrastrukturelle Anbindung gedacht werden. Geschäfte des täglichen Bedarfs und Ärzte in der Nähe sind wichtige Standortkriterien.

Auch die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist bei der Grundstückswahl für den Neubau ein wichtiger Faktor, damit die Mobilität im Alter gegeben ist. Nicht zu unterschätzen ist aber vor allem die soziale Anbindung: Familienmitglieder, Freunde und nette Nachbarn im nahen Umfeld, die im Alltag oder Ernstfall helfend zur Seite stehen, geben älteren Menschen Sicherheit und schützen vor sozialer Isolation und Einsamkeit.

Architektonische Maßnahmen

Bei der konkreten Planung des neuen Heims gibt es schon beim Grundriss einige Kriterien, die unbedingt beachtet werden sollten. So bietet ein Bungalow eine barriere- und schwellen freie Erreichbarkeit aller Wohnräume und die ebenerdige Dusche im Bad ist schon fast selbstverständlich. Statt Stufen vor der Haustür und in den Garten lieber einen leicht ansteigenden, rampenartigen Weg anlegen. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser mindestens 150 Zentimeter breit ist und ein Längsgefälle von sechs Prozent nicht überschreitet. Als Belag eignet sich ein gerades, aber rutscharmes Pflaster, auch auf Einfahrten und Terrassen.

Großzügig gestaltete Räume mit viel Raum für Bewegung bieten genug Platz, wenn man später auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist. Daher bei der Planung besser auf schmale Gänge sowie enge Nischen und Ecken verzichten. Zu empfehlen ist eine Türbreite von mindestens 80, besser noch 90 Zentimeter. Schiebetüren sind nicht nur besonders rollstuhl freundlich, sondern auch eine abwechslungsreiche Alternative. Steckdosen und Lichtschalter nur so hoch anbringen, dass sie auch im Sitzen erreichbar sind. Die DIN 18040 sieht für die rollstuhlgerechte Bedienbarkeit von Lichtschaltern, Steckdosen, Fenstergriffen etc. eine Höhe zwischen 85 und 105 Zentimetern über dem fertigen Fußboden vor.

Eine uneingeschränkte Sicht ins Freie, nicht nur für Rollstuhlfahrer, bieten tiefe Fenster- sowie transparente Balkonbrüstungen. Beim altersgerechten Neubau ist demnach statt architektonischer Raffinesse eher Funktionalität gefragt.

Ausstattung im Innenbereich

Auch im Innenbereich kann für eine altersgerechte Gestaltung gesorgt werden. Parkett, Fliesen, Laminat oder Linoleum als Bodenbelag sind besonders rollstuhlgeeignet, Teppich hingegen weniger wegen seines erhöhten Rollwiderstandes. Auf jeden Fall sollte der Bodenbelag rutschhemmend sein, um Stürze zu vermeiden. Hierfür gibt es im Fachhandel geeignete Fliesen und PVC-Beläge.

Statt mehrerer großer Fenster, die viel Sonnenlicht hereinlassen, sollte bei der Planung für Ältere eher auf adäquate Beleuchtung gesetzt werden. Die enorme Intensität des Tageslichtes strengt die Augen auf Dauer an. Auch eine kontrastreiche farbliche Wandgestaltung trägt zu Entlastung der Augen bei, übrigens nicht nur bei Sehbehinderten.

Die moderne Technik bietet ebenso viele Möglichkeiten, um den Neubau altersgerecht auszustatten. Elektrische Rollläden und Fensteröffner sowie Bewegungsmelder, auch im Innenbereich, sind nur einige Beispiele.

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Baufinanzierung im Alter

Wer im fortgeschrittenen Alter noch mal den Traum vom Neubau verwirklichen möchte, sollte sich frühzeitig Gedanken um die Finanzierung machen. Genügend Eigenkapital sollte vorhanden sein, schließlich muss das neue Haus auch abbezahlt werden und keine finanzielle Belastung im Alter darstellen. Wer frühzeitig ein Bausparkonto anlegt und genug zurücklegt, braucht sich später jedoch keine Sorgen um die Finanzierung zu machen.
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Immobilien als Anlage: Worauf ist zu achten

Nebenkostenabrechnung

Immobilien als Anlage: Worauf ist zu achten

Wer einen Immobilienkauf als Rendite in Erwägung zieht, sollte im Vorfeld einige Dinge beachten, damit der Kauf als Kapitalanlage kein Reinfall wird. Zurzeit herrscht ein Immobilienboom und die Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen oder Häusern ist so groß wie nie. Viele wollen den Wohnraum für den Eigenbedarf nutzen, aber andere nutzen den Immobilienkauf als Geldanlage, denn sie wissen, dass die Renditen durch die Mieteinnahmen groß sind. Aber das gelingt nur, wenn auch der richtige Wohnraum gefunden wird.

Wo soll die Immobilie erworben werden?

Zunächst stellt sich die Frage, wo soll die Immobilie erworben werden? Während die Preise in der Stadt, wie zum Beispiel in München, sehr hoch sind, kann sich ein Immobilienkauf auf dem Land durchaus als günstig erweisen. Doch genau darin liegen viele Fallstricke. In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Wohnraum in München wieder angestiegen.

Viele Familien zieht es wieder in Stadt, auch wenn dort die Preise für den öffentlichen Nahverkehr teuer sind. Doch das wird gerne in Kauf genommen, denn anders als auf dem Land, sind die Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten in München deutlich höher. Die Vorteile einer Immobilie in der Stadt überwiegen den höheren Preis.

Vorsicht vor zu billigen Angeboten

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Preis der Immobilie zu niedrig ist. Es kommt nämlich nicht nur auf die Ausstattung der Immobilie, sondern auch auf das Umfeld an. Ist das Gebiet strukturschwach und stehen dort sogar viele Wohnungen leer, dann kann zu einem Immobilienkauf in dieser Region nicht geraten werden, auch wenn der Kaufpreis noch so attraktiv ist. Es nutzt nichts, wenn die Wohnung lange leer steht, bis sich endlich ein solventer Mieter gefunden hat. Die meisten Menschen, die es wieder nach München in die Stadt zieht, wollen ihren Arbeitsplatz direkt in der Nähe haben. Das finden sie nur in ballungsstarken Gebieten.

Vorsicht vor Mietnomaden

Ein großes Problem sind Mietnomaden. Damit sich der Immobilienkauf als Geldanlage rentiert, müssen die Mieten pünktlich eingehen. Schon bereits das Fehlen einer Monatsmiete führt zum Verlust der Rendite für das entsprechende Jahr. Deshalb sollte der finanzielle Hintergrund des vermeintlichen Mieters gut überprüft werden. Eine Selbstauskunft, die Schufa, eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung sowie eine Nachfrage beim bisherigen Vermieter bringt Klarheit und ist zugleich die Grundlage für ein langfristiges Mietverhältnis. Darauf kommt es schließlich auch an, denn es nutzt nichts, wenn die Mieter nach kurzer Zeit wieder ausziehen und die Immobilie erst einmal leer steht.
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Niemals eine Wohnung ohne Besichtigung kaufen

Als Kapitalanleger sollte eine Immobilie nie gekauft werden, ohne sie vorher besichtigt zu haben. Um sie wirklich gut in München vermieten zu können, muss die Wohnung auch für Mieter attraktiv sein. Dazu zählen unter anderem hochwertige Bodenbeläge, eine gute Raumgestaltung, einen Balkon, eine gute Energieeffizienz und ein Aufzug. Für jüngere Mieter ist das Treppensteigen sicherlich kein Problem. Aber auch Mieter werden älter und wollen oder können mit fortgeschrittenem Alter kaum noch die Treppen steigen.

Zu beachten ist nämlich auch, dass bei einer Finanzierung für den Immobilienkauf mit einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren gerechnet werden muss. Was kann dem Inhaber einer Immobilie besseres passieren, als langfristige Mieter, die nicht nur ihre Mieten immer pünktlich gezahlt haben, sondern auch bis ins hohe Alter dort wohnen bleiben.

Noch zum Schluss ein Tipp zur Finanzierung. Bei der Auswahl der Bank sollte der Blickpunkt nicht nur beim effektiven Jahreszins liegen, sondern auch auf die Möglichkeit, kostenlose Sondertilgungen leisten zu können. Viele Banken verlangen in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinsen. In solchen Fällen lohnt sich fast eine Sondertilgung nicht mehr. Doch mittlerweile bieten die Banken auch kostenlose Sondertilgungsmöglichkeiten an.

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Immobilienverkauf: Was beinhaltet notarieller Kaufvertrag?

Immobilienverkauf notarieller Kaufvertrag

Immobilienverkauf: Was beinhaltet notarieller Kaufvertrag?

Wir möchten wir Ihnen als Ihr Partner im Immobilienverkauf einige Hinweise und wesentliche Inhalte zum notariellen Kaufvertrag geben.

Grundsätzlich gehören alles fest auf dem Grundstück stehende zu den mitverkauften Sachen, wie Garage oder Carport. Ebenfalls werden alle Sachen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind im Kaufvertrag aufgenommen. Das wären Einbauküche, die Heizungsanlage, Bodenbeläge, sanitäre Einrichtungen oder Markisen.

Bewegliche Gegenstände, wie Möbel, Lampen, Gartengeräte usw. werden im Normalfall nicht mitverkauft. Es sei denn, dass man mit dem Käufer besondere Absprachen getroffen hat und das im Kaufvertrag aufgeführt wurde. Zubehörteile, die im Kaufvertrag nicht ausdrücklich herausgenommen werden, gelten genauso mitverkauft. Das betrifft die Heizungsvorräte, die Sauna bis zur Parabolantenne. Um dem Käufer entgegenzukommen, kann man die Zubehörteile und die beweglichen Gegenstände getrennt im Kaufvertrag ausweisen. Dadurch spart der Käufer die Grunderwerbsteuer und Sie als Verkäufer haben keinerlei Nachteile dadurch.
Im Kaufvertrag wird genau festgehalten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Kaufpreis vom Käufer zu erhalten. Der Notar hat sicherzustellen, dass der vertragsgemäße Übergang der Immobilie in das Eigentum des Käufers auch ausreichend gesichert ist. Erst wenn die Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, wird der Kaufpreis gezahlt.

Da der Notar auch den Erhalt des Kaufpreises abzusichern hat, kann es vorkommen, dass ein Notaranderkonto angelegt und zunächst der Kaufpreis darauf überwiesen wird. Sofern alle Voraussetzungen für die Besitzumschreibung im Grundbuch vorliegen, wird der Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen.

In den meisten Fällen findet eine Direktzahlung vom Käufer zum Verkäufer statt. Da der Käufer in der Regel eine Immobilie unbelastet erwerben möchte, ist die Lastenfreistellung und damit die Löschung dieser Belastungen im Grundbuch, wie z. B. Grundschulden (Kredite meist zugunsten von Banken) eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung vom Kaufvertrag. Jahrzehnte überholte Altlasten und Wegerechte für andere Grundstücke müssen übernommen werden. Ist eine Hypothek oder ein Kredit noch nicht abbezahlt, wird die Bank einer Löschung nur zustimmen, wenn die Restschuld beglichen wurde.

Der Notar kümmert sich um alle notwendigen Unterlagen und bittet die Bank dann um die Löschungsbewilligung. Für die reibungslose Abwicklung vom Kaufvertrag ist es also wichtig, dass Sie sich im Vorfeld klar darüber sind, mit welcher Restschuld Ihre Immobilie belastet ist und ob bzw. wie Sie diese tilgen können. Dabei müssen oft auch Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank gezahlt werden, die auch zu bedenken sind. Ist der Kredit ausgelöst, sollten Sie den Notar unmittelbar benachrichtigen, damit er die Löschung beantragen kann.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Käufer die Restschuld auslöst. Der Notar überweist dann diesen Betrag an die Bank und der Verkäufer erhält den Restbetrag vom im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis auf sein Konto.

Die meisten Käufer müssen den Kaufpreis auch finanzieren. Um ihnen entgegenzukommen, wird in der Regel vorgesehen, dass der Verkäufer eine Vollmacht erteilt, die dem Käufer das Recht einräumt, die Immobilie vorzeitig zu beleihen. Durch entsprechende notarielle Gestaltung des Kaufvertrages geht der Verkäufer dabei kein Risiko ein. Für all diese Vorgänge stehen wir Ihnen als Ihr Immobilienbüro selbstverständlich hilfreich zur Seite.

Gibt der Verkäufer keine entsprechende Garantie, oder wird keine bestimmte Voraussetzung zwecks Beschaffenheit im Kaufvertrag vereinbart und wird dem Käufer kein erheblicher Mangel arglistig verschwiegen, haftet der Verkäufer nicht für Sachmängel. Damit es dort nicht zu Streitigkeiten kommt, werden wir als Immobilienmakler schon im Vorfeld tätig. Wir nehmen uns Zeit, die Immobilie gründlich zu besichtigen, um eventuelle Probleme festzustellen. Die Kosten des Kaufvertrages, wie die notarielle Beurkundung und die Grundbucheintragung, trägt der Käufer. Das ist deutsches Recht und nicht verhandelbar.

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Allerdings sollte man persönlich zum Beurkundungstermin erscheinen. Ist das nicht möglich, kann ein Vertreter beauftragt werden. Die dann entstehenden Mehr-Kosten, die durch eine notarielle Nachgenehmigung des Kaufvertrages entstehen, trägt die nicht anwesende Partei. Alle Kosten, die mit den zu löschenden Belastungen zu tun haben, trägt der Verkäufer..

Mit vollständiger Zahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises (auch auf ein Notaranderkonto) ist der Verkäufer verpflichtet, die Schlüssel der verkauften Immobilie zu übergeben. Damit gehen alle Rechte und Pflichten an den Käufer über.

Da der Käufer aber erst nach Eintragung im Grundbuch als Besitzer angesehen wird, werden Rechnungen, wie Grundstückssteuern oder Gebäudeversicherung noch an den Verkäufer gehen. Diese kann der Verkäufer allerdings gegenüber dem Käufer geltend machen.

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Nebenkosten­ab­rechnung: Die 8 besten Vermietertipps im Überblick

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Nebenkosten­ab­rechnung: Die 8 besten Vermietertipps im Überblick

1) Mietvertrag: Umlage der Nebenkosten vereinbaren

Nach dem § 556 BGB können Mieter und Vermieter vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, trägt der Vermieter die Betriebskosten. Ein kostspieliger Fehler, der aber immer wieder vorkommt.

Vermieter müssen im Mietvertrag die Umlage auf den Mieter vereinbaren und jede einzelne Betriebskostenposition nennen bzw. Bezug auf § 2 der Betriebskostenverordnung nehmen. Nur dann ist sichergestellt, dass nicht der Vermieter die Nebenkosten tragen muss.

2) Pünktlichkeit: Bitte die Fristen zur Abrechnung beachten

Der Vermieter hat für die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung genau 12 Monate Zeit. Die sogenannte „Abrechnungsfrist“ beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Rechnet der Vermieter nach Kalenderjahr ab – also vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres, dann muss die Abrechnung bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres beim Mieter sein.

Verpasst der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Aber Achtung: Der Mieter hingegen verliert seinen Anspruch auf ein Guthaben erst nach mehreren Jahren (unter Umständen sogar gar nicht).

3) Zeitraum: Der Vermieter darf über maximal 12 Monate abrechnen

Der oben genannte Abrechnungszeitraum ist ebenso wichtig wie die Abrechnungsfrist. Der Vermieter darf nur über einen Zeitraum von 12 Monaten über die Nebenkosten bzw. über die Vorauszahlungen abrechnen. Versucht der Vermieter beispielsweise über 13, 14 oder einen noch längeren Zeitraum abzurechnen, ist die Nebenkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt und eine mögliche Nachzahlung des Mieters wird nicht fällig.

4) Grundsteuer: Bitte nicht vergessen

Dieser Tipp ist besonders bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung für Eigentumswohnungen wichtig. Alle Kosten, die anfallen, werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt. Der Vermieter bekommt einmal im Jahr eine Hausgeldabrechnung und kann große Teile dieser Abrechnung an seinen Mieter weitergeben.

Eine Position taucht in der Hausgeldabrechnung (die der Vermieter als Grundlage für die Nebenkostenabrechnung nutzt) aber nicht auf. Die Grundsteuer. Die Grundsteuer bezahlt jeder Wohnungseigentümer selbst. Deshalb wird die Umlage der Grundsteuer gerne vergessen. Gewissenhafte Vermieter kennen die Besonderheit und legen die Grundsteuer auf den Mieter um.

5) Bitte nichts vergessen: über alle umlegbaren Kosten abrechnen

Dieser Tipp reiht sich an die „vergessene Grundsteuer“ an. Denn gerne wird nicht nur die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung vergessen, sondern auch weitere Positionen. Die Ordnung beim Vermieter ist hier die halbe Abrechnung. Werden die Belege sorgfältig abgelegt und in der Abrechnung gewissenhaft dargestellt, kann im Normalfall auch kein Beleg (z. B. Treppenhausreinigung, Müllgebühren oder Gartenpflege) vergessen werden.

Man muss beachten: Jede Position, die nicht umgelegt wird, trägt der Vermieter aus eigener Tasche. Nach Ablauf, der im Punkt 2 genannten Abrechnungsfrist, ist auch keine Korrektur der Nebenkostenabrechnung mehr möglich.

6) Arbeitserleichterung: Sinnvolle Umlageschlüssel vereinbaren und beachten

Dem Vermieter stehen verschiedene Umlageschlüssel zur Verfügung. Diese werden im Mietvertrag verankert und nach diesen Verteilerschlüsseln muss die Nebenkostenabrechnung erstellt werden.

Nun gibt es einfache und eher schwierig zu handhabende Umlageschlüssel. Empfehlenswert ist die Umlage der Nebenkosten nach Quadratmeter Wohnfläche. Jeder Mieter zahlt anteilig nach der Größe seiner Wohnung. Der Schlüssel ist in aller Regel fair und für den Vermieter einfach zu handhaben. Als Negativ-Beispiel sei die Umlage nach der Personenanzahl zu nennen. Ein Verteilerschlüssel der viel Arbeit mit sich bringen kann.

Der Vermieter muss immer genau wissen, wie viele Mieter, in welchem Zeitraum in einer Wohnung gelebt haben. Den Überblick zu behalten, ist hier nicht ganz leicht, denn es ziehen neue Bewohner ein und aus, Kinder werden geboren oder der Freund einer Mieterin „wohnt“ quasi mit in einer Wohnung, ist aber nicht in der Wohnung gemeldet. Der Schlüssel bringt in der Praxis einfach zu viele Fallstricke mit.

7) Besser per Boten: Nebenkostenabrechnung nachweisbar zustellen

Alle Mühe bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung nutzt dem Vermieter nichts, wenn der Zugang der Abrechnung nicht bewiesen werden kann. Gerade bei Abrechnungen, die „kurz vor knapp“ zugestellt werden, ergeben sich regelmäßig Probleme.

Beispiel: Der Vermieter stellt die Abrechnung Ende Dezember zu und erinnert den Mieter Ende Januar, doch bitte die Nachzahlung zu leisten. Jetzt behauptet der Mieter, die Abrechnung nie erhalten zu haben. Der Vermieter steht in der Pflicht und muss den Zugang beweisen. Kann er das nicht, kann er seine Nachzahlung abschreiben, denn eine Korrektur ist im Januar (nach Ablauf des Abrechnungszeitraums) nicht mehr möglich.

Die sicherste Lösung ist die Zustellung über einen Boten. Der Bote sollte dann nicht nur den Einwurf in den Briefkasten des Mieters bestätigen, sondern auch den Inhalt des Briefes gesehen haben. Damit ist der Vermieter auf einer ziemlich sicheren Seite.

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8) Grundanforderungen: Formvorschriften und Mindestinhalte beachten

  • Anschrift und Bezeichnung der Wohnung / des Objektes
  • Angabe des Abrechnungszeitraums, z. B. 01.01.2012 bis 31.12.2012 (Beim Mieterwechsel muss zusätzlich der Abrechnungszeitraum für den jeweiligen Mieter angegeben werden)
  • Nennung der Gesamtkosten pro Kostenart
  • Angabe des Verteilerschlüssels (pro Kostenart)
  • Angabe der Kosten pro Betriebskostenart, die auf den Mieter fallen
  • Angabe der Gesamtkosten des Mieters
  • Angabe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen
  • Verrechnung der Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten = Ausweis einer Nachzahlung / eines Guthabens
  • Erläuterungen zu den einzelnen Betriebskostenarten und Verteilerschlüsseln sind in der Regel für die Verständlichkeit der Nebenkostenabrechnung notwendig

Fazit

Die Liste der Tipps lässt sich mit Sicherheit noch um zahlreiche Punkte erweitern. Wir wollten hier die wichtigsten Punkte für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zusammenfassen. Denn nicht zuletzt sind es immer wieder die gleichen fehleranfälligen Stellen über die Vermieter stolpern.

Ein letzter und allgemeiner Tipp: Eigentümer, die Ihre Abrechnung nicht selbst erstellen wollen oder können, sollten sich im Zweifelsfall bei der Abrechnung der Nebenkosten unterstützen lassen.

Über den Autor: Dieser Gastartikel wurde vom Immobilienfachwirt Marcel Kurzke verfasst. Unter dem Namen „Promeda Hausverwaltung GmbH“ betreibt Marcel Kurzke in Berlin eine Hausverwaltung, die auf die Bereiche Miet- und WEG-Verwaltung spezialisiert ist. Im Firmen-Blog erscheinen regelmäßig Artikel zu verschiedenen Immobilien- und Mietrechtsthemen.

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