Hausmeister Notdienst

Dürfen Kosten für Hausmeister-Notdienst auf den Mieter umgelegt werden?

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Immobilien können gelegentlich von Notfällen wie ein Wasserrohrbruch, Rohrverstopfung oder Stromausfall betroffen werden. Dann wird ein effektiver und kostenbewusster Hausmeister-Notdienst benötigt. Viele Vermieter stellen sich die Frage, ob sie die Kosten für den unerwarteten Hausmeistereinsatz auf den Mieter umlegen können? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Notdienstpauschale für Hausmeister nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört, sondern zu den Verwaltungskosten. Somit muss sie von dem Vermieter beglichen werden.

Ausgangssituation: Vermieter legt Notdienstpauschale auf den Mieter um

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt in der Betriebskostenabrechnung von ihren Mietern eine sog. Notdienstpauschale für den Hausmeister, der unerwartete Störungen außerhalb der üblichen Geschäftszeichen beseitigt. Die Mieter sind jedoch überzeugt, dass diese Pauschale nicht umlagefähig ist und zahlen diese Position nicht.

BHG entscheidet: Kosten für Rufbereitschaft dürfen an den Mieter nicht umgelegt werden.
Die Kosten für die Notdienstpauschale werden zu den Verwaltungskosten zugeordnet und müssen deswegen von dem Vermieter getragen werden. Eine Umlegung der Kosten auf den Mieter ist somit nicht möglich.

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Kosten für regelmäßige Hausmeisterarbeiten sind umlagefähig

Die typischen Kosten, die ein Hausmeister in einem Mehrfamilienhaus regelmäßig durchführt, zählen zu den Betriebskosten und dürfen somit auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören die Kosten für Wartung-, Pflege- und Reinigungsarbeiten und sonstige typische Hausmeisteraufgaben, die in der Immobilie für Sicherheit und Ordnung sorgen. Dieser Aufgaben werden in bestimmten zeitlichen Abständen durchgeführt und zeichnen sich durch Regelmäßigkeit und Routine aus.

Die Notdienstpauschale dient zur Aufnahme von Störungen und ist mit Beauftragung von erforderlichen Reparaturen verbunden, was typisch für Verwaltungstätigkeit ist. Daher dürfen Notdienstpauschale nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Die Kosten für eine Rufbereitschaft für Abzüge dürfen allerdings auf den Mieter umgelegt werden. Dies ist in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich festgelegt.

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