Mehrfamilienhaus Blick auf die Fassade Altbau

Energetische Sanierung und Steuer: Aktuelle steuerliche Förderung für Immobilien und Änderungen im Überblick

Immobilien News

Wer eine energetische Sanierung an seinem selbstgenutzten Eigenheim durchführt, kann jetzt von erweiterten steuerlichen Vorteilen profitieren. Die Bundesregierung hat die Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst. Neben den Zuschüssen aus der BEG können Investitionen in energetische Sanierungsmaßnahmen nun auch steuerlich geltend gemacht werden. Der § 35c EStG ermöglicht es, diese Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mit bis zu 40.000 EUR steuerlich abzusetzen. Diese Version ist kürzer und enthält dennoch alle wesentlichen Informationen.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für alle Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 starten. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen wie der sommerliche Wärmeschutz, die Modernisierung oder Verbesserung von Heizungsanlagen sowie die Installation von digitalen Systemen zur Optimierung des Energieverbrauchs und -betriebs.

Für Neubauten finden diese Regelungen keine Anwendung.

Der zentrale Text des Entwurfs lautet:

“Mit der Verordnung werden verschiedene Änderungen der zuwendungsrechtlichen Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen in den Anlagen der ESanMV und damit in der steuerlichen Förderung nachvollzogen.

Dies betrifft unter anderem die Anforderungen an Energieeffizienz und Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen. Die neuen Vorgaben zum Staubausstoß von Biomasseheizungen (Einhaltung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1. BImSchV) orientieren sich an der Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen.

Die Ausführungen zu Heizungsoptimierungen werden gestrafft und um Maßnahmen zur gering investiven Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen-Wasserstoffbetrieb sowie zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen erweitert.

Nicht fortgeführt wird die für die Steuerermäßigung des § 35c EStG nicht relevante Kategorie der innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien.”

Mit der neuen Verordnung werden verschiedene Änderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude umgesetzt, die sich auf Einzelmaßnahmen und deren steuerliche Förderung beziehen.

Wichtige Punkte der Änderungen zur energetischen Sanierung

  • Energieeffizienz und Wärmepumpen: Es werden neue Anforderungen an die Energieeffizienz und die Leistungsfähigkeit von Wärmepumpen festgelegt.
  • Staubausstoß von Biomasseheizungen: Die neuen Vorschriften für den Staubausstoß von Biomasseheizungen richten sich nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und orientieren sich an den Grundförderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude.
  • Heizungsoptimierungen: Die Richtlinien zur Optimierung von Heizungen werden vereinfacht und um zusätzliche Maßnahmen erweitert. Diese Maßnahmen umfassen die kostengünstige Umstellung von Heizungen auf 100 % Wasserstoffbetrieb sowie die Reduktion von Emissionen bei Biomasseheizungen.
  • Innovative Heiztechnik: Die Kategorie der innovativen Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien, die für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht relevant ist, wird nicht weitergeführt.

Steuerliche Förderung: Welche Kosten absetzbar sind

Die Steuerermäßigung umfasst 20 Prozent der anfallenden Kosten, bis zu einem Maximum von 200.000 EUR. Das bedeutet, die höchste steuerliche Förderung kann bis zu 40.000 EUR betragen.

Finanzamt-Nachweis: Neue Bescheinigungsanforderungen

Um den Steuerbonus zu erhalten, sind Bescheinigungen vom ausführenden Fachunternehmen notwendig. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) informiert, dass die entsprechenden Formulare aktualisiert wurden. Diese Bescheinigungen dienen als Nachweis für das Finanzamt, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Zusammenarbeit mit den Bundesländern Musterformulare entwickelt. Für energetische Maßnahmen im Jahr 2024 wurden diese Muster um zusätzliche Angaben zu sogenannten Umfeldmaßnahmen erweitert.

BMF-Schreiben “Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung”

Ausschlusskriterien für Steuerliche Förderung bei Energetischen Sanierungen

Wenn Sie finanzielle Unterstützung von der KfW-Bank oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhalten haben, können Sie diese Kosten nicht zusätzlich von der Steuer absetzen, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt).

Möglichkeiten bei Verzicht auf Förderungen

Wenn Sie auf staatliche Förderungen verzichten oder diese nicht erhalten haben, können Sie stattdessen einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Mit den entsprechenden Bescheinigungen können Sie über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt 20 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend machen. Dies funktioniert wie folgt:
  • In den ersten beiden Jahren können jeweils sieben Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden, allerdings maximal 14.000 EUR pro Jahr.
  • Im dritten Jahr können noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 EUR.

Wenn Sie 200.000 EUR in energetische Sanierungen investieren, können Sie bis zu 40.000 EUR an Steuern sparen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit vorbereitender Maßnahmen laut BdSt

Der Steuerzahlerbund weist darauf hin, dass diese steuerliche Förderung nur dann greift, wenn die Kosten nicht bereits anderweitig, etwa als Werbungskosten, abgesetzt wurden. Eine doppelte steuerliche Entlastung ist nicht möglich.

Abzugsfähigkeit von Umfeldmaßnahmen

Selbst wenn Steuerzahler die Materialien selbst kaufen und nur die Arbeiten vom Fachunternehmen durchführen lassen, können sie diese Kosten steuerlich geltend machen. Diese sogenannten Umfeldmaßnahmen umfassen alle zusätzlichen Kosten, die zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme erforderlich sind. Auch hierfür sind Bescheinigungen erforderlich. Das Fachunternehmen bestätigt dabei, dass die Maßnahme notwendig war und die Materialien verwendet wurden.

Förderung für neue Gasheizungen gestrichen

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 begonnen und abgeschlossen werden (§ 52 Abs. 35 a Satz 1 2. Halbsatz EStG).

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden bestimmte Einzelmaßnahmen, die von den Programmen der Gebäudeförderung – seit dem 1. Januar 2024 unter der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig anerkannt sind.

Streichung der Förderung für Gasheizungen

Die Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen nach § 35c EStG wurde zum 1. Januar 2023 eingestellt. Grund dafür ist, dass diese Technologien die technischen Mindestanforderungen der “Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV” nicht mehr erfüllen.

Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)

Die ESanMV legt fest, welche Mindestanforderungen energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden erfüllen müssen. Diese Verordnung trat am 1. Januar 2020 in Kraft und ist ein Bestandteil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung.

Wichtige Änderungen der ESANMV

  • Erste Änderung: Am 26. März 2021 beschloss der Bundestag die erste Änderung der ESanMV, um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von November 2020 umzusetzen.
  • Zweite Änderung: Am 16. Dezember 2022 stimmte der Bundesrat einer weiteren Änderung der ESanMV zu.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur energetischen Sanierung und steuerlicher Förderung

Kann man energetische Sanierung von der Steuer absetzen?

Ja, energetische Sanierungen können steuerlich abgesetzt werden. Es können 20 Prozent der Kosten für bestimmte Einzelmaßnahmen über drei Jahre verteilt von der Steuer abgezogen werden, bis zu einem Maximum von 40.000 EUR pro Wohnobjekt. Darüber hinaus können 50 Prozent der Kosten für energetische Baubegleitung und Fachplanung abgesetzt werden.

Wie werden energetische Maßnahmen in der Steuererklärung eingetragen?

Die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen werden als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Es ist keine vorherige Antragstellung erforderlich. Für den Nachweis müssen Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (z. B. Energieberater) eingereicht werden. Diese Bescheinigungen müssen einem amtlichen Muster entsprechen, das der Einkommensteuererklärung beigefügt wird.

Welche Förderung gibt es für energetische Sanierung?

Neben der steuerlichen Förderung gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden bietet. Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung werden mit 50 Prozent der Kosten gefördert. Zusätzlich gibt es die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW), die 80 Prozent der Beratungskosten übernimmt, bis zu einem Höchstbetrag von 1.300 EUR für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 EUR für größere Gebäude.

Welche Nachweise für energetische Maßnahmen?

Für die steuerliche Förderung müssen Bescheinigungen vom ausführenden Fachunternehmen oder von Energieberatern vorgelegt werden. Diese Bescheinigungen müssen bestätigen, dass die Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Es sind amtliche Musterbescheinigungen zu verwenden, die über das Bundesministerium der Finanzen abrufbar sind.

Was fällt unter energetische Maßnahmen?

Folgende Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind förderfähig:
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Ersatz oder Einbau sommerlichen Wärmeschutzes
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
  • Energetische Baubegleitung und Fachplanung
Zusätzlich müssen diese Maßnahmen die technischen Mindestanforderungen der “Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung” (ESanMV) erfüllen.
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