Was Privatverkäufer unbedingt beim Verkauf ohne Makler wegen des Geldwäschegesetzes beachten müssen
Nur weil Sie keinen Makler haben, heißt das nicht automatisch, dass Sie Ihre Immobilie verkaufen können, an wen Sie wollen. Denn als privater Immobilienverkäufer dürfen Sie gesetzliche Vorschriften im Kontext der Geldwäscheprävention nicht außer Acht lassen. Ansonsten könnte es zu ernsthaften Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden kommen. Unser Artikel beschäftigt sich mit den Anforderungen des GwG an private Verkäufer und den Maßnahmen, die Sie explizit ergreifen müssen, um Ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention zu erfüllen. Insbesondere geht es um die Identitätsprüfung von Interessenten und Vertragsparteien, die Dokumentation der Immobilientransaktion und die Einhaltung von Meldepflichten bei Verdachtsfällen.
Private Immobilienverkäufer müssen das Geldwäschegesetz beachten
Leider ist vielen privaten Immobilienverkäufern nicht bewusst, dass sie die gesetzlichen Vorgaben durch die Geldwäscheprävention einhalten müssen. Das Geldwäschegesetz (GwG) legt Maßnahmen fest, die Sie als Privatverkäufer genauso ergreifen müssen wie ein Immobilienunternehmen. Das vorrangige Ziel des GwG ist, die Immobilienbranche vor Missbrauch durch Betrüger und Geldwäscher zu schützen und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung (CTF). Bei Verdachtsfällen müssen Sie das Bundeskriminalamt (BKA) informieren. Wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, drohen u. a. sehr hohe Strafzahlungen.
Wie Sie als Immobilienverkäufer die Geldwäschegesetze einhalten
Wenn Sie einen Kaufinteressenten gefunden haben, der sich für Ihre Immobilie näher interessiert, dann sollten Sie dessen Identität überprüfen. Dies geschieht dadurch, dass Sie den Personalausweis oder Reisepass anfordern und kopieren. Die Lichtbildkopien müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Auch bei der Besichtigung der Immobilie sollten Sie darauf achten, dass der Interessent persönlich erscheint und sich ausweist.
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- Achten Sie auch darauf, dass kein grobes Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen, den Interessenten und dem zugrundeliegenden Immobiliengeschäft, vorliegt.
- Vorsichtig sollten Sie auch sein, wenn unter anderem der Interessent Ihrer Immobilie nicht für eigene Zwecke, sondern für eine nicht näher benannte Person (Strohmann), erwerben möchte.
- Außerdem ist Vorsicht geboten, wenn der Kaufinteressent den Kaufpreis in bar bezahlen möchte.
- Bei Anbahnung eines Immobiliengeschäfts aus dem Ausland sind zusätzliche Nachforschungen und Erkundungen notwendig, um eine eventuelle Geldwäsche zu verhindern. Eine weitere wichtige Maßnahme im Rahmen der Geldwäscheprävention ist die Dokumentation von Immobilientransaktionen. Dies umfasst die Aufbewahrung von Unterlagen wie Kaufverträgen und Finanzierungsnachweisen. Sollten Sie den Verdacht haben, dass eine Immobilientransaktion für Geldwäsche genutzt wird, sind Sie verpflichtet, eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäsche beim Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln.
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Um Ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention optimal erfüllen zu können, empfiehlt es sich, eine Risikoanalyse durchzuführen.
Diese sollte unter anderem die Risikofaktoren der Klientel und der Immobiliengeschäfte sowie die Risiken der Immobilienbranche insgesamt berücksichtigen. Aufgrund dieser Analyse können Sie anschließend geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um das Geldwäscherisiko zu minimieren.
Zu den Sicherungsmaßnahmen, die Sie als private Immobilienverkäufer ergreifen können, gehört etwa die Einführung von Verfahren zur Identifizierung von Interessenten und Vertragsparteien.
Hierzu können Sie insbesondere das Transparenzregister nutzen, in dem Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen hinterlegt sind. Dies kann Ihnen bei der Überprüfung der Identität von Käuferinnen und Käufern helfen und dazu beitragen, Geldwäsche zu verhindern. Auch die Prüfung von Kapitalnachweisen bei Käuferinnen und Käufern, kann dazu beitragen, das Risiko von Geldwäsche zu minimieren.
48-Stunden-Regel nach Meldung eines Verdachts für Geldwäsche
Sollten Sie bei den zuständigen Stellen eine Verdachtsmeldung abgeben, dann dürfen Sie in den ersten 48 Stunden nach dieser Verdachtsanzeige die Geschäftsanbahnung nicht fortsetzen. Wenn Sie nicht von der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden kontaktiert werden, können Sie die Arbeit im Kontext des Immobilienverkaufs fortsetzen.
Es ist wichtig, dass Sie als privater Immobilienverkäufer Ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention ernst nehmen und die oben genannten Maßnahmen umfassend sowie genau umsetzen. Letztlich erleichtert das Geldwäschegesetz die Aufdeckung illegaler Aktivitäten, verlangt aber auch von privaten Verkäufern eine größere Vorsicht als in den vergangenen Jahren.
Rogers Immobilien hilft Ihnen, Komplikationen mit dem Anti-Geldwäsche-Gesetz zu vermeiden.
Es ist für private Immobilienverkäufer daher ratsam, über einen professionellen Immobilienmakler wie Rogers Immobilien zu verkaufen, da dieser über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung im Umgang mit dem Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG) verfügt. Wir, als ein professioneller Makler, kennen die Sorgfaltspflichten und Meldepflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention und können daher sicherstellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Durch unsere Erfahrung und Know-how können wir zudem dazu beitragen, dass die gesamten Immobilientransaktionen schnell und reibungslos abläuft. Sie als ein privater Immobilienverkäufer sparen sich jeder Menge Zeit und können sicher sein, dass Sie nicht in Konflikt mit dem Geldwäschegesetz geraten.
Hilfreiche Links:
Transparenzregister https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?1
Geldwäscheverdacht anzeigen bei https://www.zoll.de/DE/FIU/fiu_node.html
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