Wohnfläche richtig berechnen
Methoden für die Wohnflächenberechnung
Die Ermittlung der Wohnfläche kann anhand von verschiedenen Verordnungen und Regelwerken erfolgen. Meistens wird die Wohnflächenverordnung (WoFIV) vom 23. November 2003 verwendet. Es handelt sich um eine gut etablierte Verordnung und sie ist zwingend für öffentlich geförderten Wohnungen vorgeschrieben. Auch bei steuerbegünstigten Wohnungen oder bei Wohnraum, der dem Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt (§ 82 II. WoBauG), muss die Wohnflächenverordnung für die Berechnung der Wohnfläche zum Einsatz kommen.
Die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) war gültig für die Wohnflächenberechnung vom 1. November 1957 bis Ende 2003. Diese Rechtsverordnung regelt die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Wohnraum. Wohnflächen, die bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Regelung berechnet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Weiterhin kann die Wohnflächenberechnung anhand DIN 277 vorgenommen werden. Wissenswert ist, dass die Begrifflichkeit Wohnfläche in der DIN 277 nicht vorkommt. Die DIN 277 definiert die Netto-Raumfläche (NRF). Sie besteht aus Nutzungsfläche (NUF), Technikfläche (TF) sowie Verkehrsfläche (VF). Diese Norm wird im Bauwesen unter der Bezeichnung Grundflächen und Rauminhalte geführt.
Schließlich ist es möglich, die Wohnfläche und Nutzfläche nach der DIN 283 zu berechnen. Diese Normung hat sich als anerkannte Regel der Technik etabliert. Bei der Berechnung ortsüblicher Vergleichsmieten ist es zulässig, die DIN 283 zu verwenden. Allerdings ist es notwendig, dass beide Vertragsparteien dieses Regelwerk als Grundlage für die Wohnflächenberechnung akzeptieren.
Die Wahl der Berechnungsmethode hat einen Einfluss auf Wohnflächenermittlung. Anschließend wird die Anwendung der Wohnflächenverordnung näher erläutert, weil sie sich in der Praxis etabliert hat und für öffentlich geförderte Wohnungen zwingend anzuwenden ist.
Welche Räume gehören zur Wohnfläche und welche nicht?
Die Wohnflächenverordnung definiert die Grundflächen und bestimmt, welche Räume zur Wohnfläche angerechnet werden (§ 2 WoFIV). Gemessen werden in einer Wohnung oder im Haus alle Zimmer inklusive Küche und Diele. Weiterhin gehören zur Wohnfläche Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche Räume, die nach allen Seiten geschlossen sind. Balkonen, Loggien, Dachgärten sowie Terrassen gehören ebenfalls zur Wohnfläche, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Haus gehören. Gemeinschaftliche Terrassen dürfen also nicht zur Wohnfläche gerechnet werden.
Mitgerechnet werden die Flächen von Tür- und Fensterrahmen, Einbaumöbeln sowie Öfen und Badewannen.
Nach der Wohnflächenverordnung zählen Abstellräume außerhalb der Wohnung und Kellerräume, Waschküchen, Trockenräume, Heizungsräume, Bodenräume, Geschäftsräume oder Garagen nicht zur Wohnfläche.
Alle Räume, die Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht erfüllen, gehören ebenfalls nicht zur Wohnfläche.
Höhe der Räume ist entscheidend
Für die Berechnung der Wohnfläche spielt hauptsächlich die Raumhöhe eine entscheidende Rolle. Bei Dachgeschosswohnungen dürfen Flächen unter Dachschrägen bis zu einem Meter Raumhöhe zur Wohnfläche gar nicht angerechnet werden. Fläche unterhalb einer Schräge von einem Meter bis zu zwei Metern können nur zur Hälfte gerechnet werden. Das Gleiche gilt für Räume, die wenige als zwei Meter hoch sind, wie zum Beispiel Dachkammern. Räume und Raumteile, die eine Höhe von mindestens zwei Meter und mehr ausweisen, werden zur Wohnfläche voll angerechnet werden. Wenn sich innerhalb der Wohnung Treppen befinden, werden Flächen unterhalb von Treppen nach dem gleichen Prinzip berechnet, wie bei Schrägen.
Berechnung von Balkonen etc.
Oft sind Wohnungen und Häuser mit Balkonen, Terrassen, Dachgärten, Wintergärten und Schwimmbädern ausgestattet, die den Wert einer Immobilie steigern. Dabei ist die Frage, inwiefern sie in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt werden können. Ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder können nur mit der Hälfte ihrer Fläche angerechnet werden. Balkon, Dachgärten und Terrassen werden je nach Größe, Ausrichtung und Lage zu einem Viertel oder max. zur Hälfte angerechnet.
Dürfen Hobbyräume zur Wohnfläche angerechnet werden?
Die Konsequenzen der Wohnenflächenermittlung
Die Quadratmeterzahlen haben weitreichende Folgen. Die Größe der Immobilie ist ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Immobilienbewertung. Sowohl bei Ertragswertverfahren als auch bei Vergleichswertverfahren ist die Wohnfläche zwingend erforderlich, damit der Verkehrswert bzw. Kaufpreis ermittelt werden kann. Wenn eine belastbare Wohnflächenberechnung beispielsweise vom Architekten nicht vorliegt, muss eine Wohnflächenvermessung erfolgen. Es ist ratsam, die Pläne mit den Wohnflächenangaben zu sichten. Gerade bei Immobilienverkauf ist die Wohnfläche nicht nur für das Exposé und die Werbung notwendig, sondern auch die Banken benötigen diese Quadratmeterzahl als Berechnungsgrundlage für den Beleihungswert. Damit die Finanzierung genehmigt wird, verlangen die Kreditinstitute in der Regel eine nachvollziehbare Wohnflächenberechnung.
Auch für Mieter und Vermieter spielt die Wohnfläche eine weitreichende Rolle, weil sich die Miete oder eine Mieterhöhung aus der tatsächlichen Wohnfläche ableitet. Gerade im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse und der Wohnungsgröße kann es diesbezüglich zu Auseinandersetzungen und Streitigkeiten kommen.
Sowohl bei Vermietung als auch beim Immobilienverkauf sind die Flächenangaben wichtig. Daher sollte vor der Vermarktung gewissenhaft überprüft werden, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Bei Vermietung können falschen Wohnflächenangaben unter bestimmten Umständen zur Mietminderung führen. Abweichungen in gewissen Rahmen sind zulässig, aber nicht wünschenswert.
Die Wohnfläche kann, aber muss nicht im Mietervertrag festgehalten werden. Wurde die Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart, dann gilt diese Angabe als Nachweis, bis Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Wenn Vermieter die exakte Fläche im Mietvertrag vereinbaren, dann handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, auf die sich der Mieter berufen kann. Wenn eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche festgestellt wird, dann kann der Mieter eine Mietminderung verlangen. Dieser Grundsatz ist auch für die Abrechnung der Nebenkosten bzw. Betriebskosten anwendbar.
Es ist daher wichtig, sich abzusichern, dass man vor dem Vermietungsprozess oder Verkaufsprozess mit den richtigen Flächenangaben arbeitet.
Wir prüfen die Wohnfläche bei Vermietung und Verkauf
Wenn Sie uns mit dem Verkauf oder mit der Vermietung Ihrer Immobilie beauftragen, prüfen wir die Wohnfläche und erstellen eine Wohnflächenberechnung. Bei uns erwartet Sie eine kompetente und professionelle Beratung, die auf Ihre individuelle Situation abgestimmt ist. Wir kümmern uns um alle Details, sodass Sie stressfrei und schnelle Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten. Gerne hören wir von Ihnen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Fachbegriffe
- Alle Fachbegriffe
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Angebotspreis
- Auflassungsvormerkung
- Aufteilungsplan
- Baujahr
- Bebauungsplan
- Besichtigung
- Bodenrichtwert
- Denkmalgeschützte Immobilien
- Dienstbarkeiten
- Eigentumsübergang
- Erbschein
- Erwerbsnebenkosten
- Flurkarte
- Flurstück
- Gemeinschaftseigentum
- Geschossflächenzahl
- Grundbuch
- Grunderwerbsteuer
- Grundflächenzahl
- Grundriss
- Immobiliendarlehen
- Instandhaltungskosten
- Instandhaltungsrücklage
- Lastenfreiheit
- Leibrente
- Reallast
- Realteilung
- Sondereigentum
- Sonderumlage
- Teileigentum
- Teilungserklärung
- Tod des Mieters
- Umwandlung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Verwertungskündigung
- Vollgeschoss
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Wirtschaftsplan
- Wohnfläche
- Wohngebäudeversicherung
- Wohnungseigentumsgesetz
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie erfahren? Kostenlos und unverbindlich
Wollen Sie den aktuellen Wert Ihrer Immobilie wissen? Für fundierte Wertauskünfte sind wir der richtige Ansprechpartner. Rufen Sie uns an: 089 70065020
Unsere Immobilienbewertung für Sie:
- Eine umfassende Analyse Ihrer Immobilie.
- Fundierte Immobilienbewertung inkl. Marktanalyse.
- Ideal für Eigentümer, Verkäufer und Käufer.
Immobilienratgeber für Verkäufer, Käufer und Vermieter
Katerina und Thomas Rogers stellen sich kurz vor!
- Seit 2004 vermitteln wir erfolgreich Wohnungen, Häuser und Grundstücke in München.
- Alle unsere Kunden erhalten individuelle und persönliche Beratung.
- Wir kennen den Münchner Immobilienmarkt sehr gut und Sie profitieren von unserem Wissen außerordentlich.
- Mit uns erzielen Sie schnell und sicher den bestmöglichen Preis für Ihre Immobilie.
- Es erwartet Sie ein echter Service: offen, transparent und erfolgsorientiert.
- Sehr gerne nehmen wir uns Zeit für Ihre Fragen und Anliegen. Auf Ihre Kontaktaufnahme freuen wir uns.
Das sagen Kunden über uns
Wir legen großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Kunden und möchten Ihnen daher einen Einblick geben, wie Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter unsere Arbeit empfunden haben. Lesen Sie gerne die Erfahrungsberichte unserer Kunden, um sich einen näheren Eindruck von unserer Arbeitsweise zu verschaffen. Wir setzen uns kontinuierlich dafür ein, Ihre Anliegen und Fragen bestmöglich zu beantworten und stehen Ihnen daher jederzeit gerne zur Seite. Ihr Wohl liegt uns am Herzen und wir möchten, dass Sie sich bei uns rundum gut aufgehoben fühlen.
… Besten Dank für die hervorragende und wirklich schnelle Abwicklung beim Verkauf meiner Eigentumswohnung. Fachliche Kompetenz, gute Beratung, Rund-Um-Service und absolute Freundlichkeit sowie die Betreuung für Käufer und Verkäufer über den Verkauf hinaus sind nur einige der positiven Aspekte, welche ich hier erwähnen kann. Vielen lieben Dank! …
Der Verkauf unserer Wohnung ging komplikationslos und schnell vonstatten. Wir wurden jederzeit über die einzelnen Schritte vollumfänglich informiert und hatten immer ein großes Vertrauen in die Abwicklung durch Frau und Herrn Rogers. Die Betreuung war durchweg super. Bei einem weiteren Verkauf würden wir wieder Katerina Rogers Immobilien wählen und können dieses Unternehmen ohne jegliche Einschränkungen weiterempfehlen.
Einwandfreie und kompetente Beratung, ständig hilfsbereit, sehr nett und freundlich … was braucht man mehr?! Man wird während der ganzen Abwicklung begleitet, von der Wohnungsauswertung bis zum Notartermin, und ständig mit voller Hilfsbereitschaft, Kompetenz und guter Laune! Vielen Dank für alles!