Für alle Beteiligten ist es wichtig, zu wissen, wie ein Maklervertrag abgeschlossen werden sollte. Bei Mietobjekten muss der Vertrag inklusive einer klaren Provisionsvereinbarung grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden (s. 2 WoVermittG). Dies kann per Brief, E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Aufgrund einer mündlichen oder telefonischen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Makler entsteht kein Anspruch auf einen Maklerlohn.
Bei Verkaufsobjekten war es vor dem 23. Dezember 2020 grundsätzlich möglich, einen Maklervertrag auch stillschweigend zu vereinbaren. Dies erfolgte durch sog. konkludentes, also schlüssiges Verhalten. Obwohl dies gesetzlich möglich war, haben wir immer alle Kaufinteressenten über die Courtage sowohl mündlich als auch schriftlich informiert und eine Zustimmung gefordert. Denn es war stets wichtig, die Interessenten über alle Kosten klar zu informieren, die im Kontext des Kaufs der betreffenden Immobilie entstehen.
Ab dem 23. Dezember 2020 verlangt das Gesetz, dass der Maklervertrag in Textform formuliert werden muss, wenn eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (inkl. Doppelhaushälften und Reihenhäuser) an einen Verbraucher vermittelt wird. In dem Vertrag muss die Höhe der Courtage angegeben werden. Der Makler muss also einen Vertrag in Textform mit dem Verkäufer und den Kaufinteressenten abschließen. Dabei sind folgende schriftliche Formen möglich: E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp. Mündliche Vertragsabschlüsse oder konkludentes (schlüssiges) Handeln sind nicht mehr möglich.
Im gewerblichen Rahmen sind Vertragsabschlüsse und Provisionsvereinbarung weiterhin per Handschlag oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten grundsätzlich erlaubt. Wir verwenden aber auch bei Vermittlung von Gewerberäumen ausschließlich Maklerverträge in Textform, um für alle Klarheit zu schaffen. Somit bildet der jeweilige Maklervertrag inklusive der Provisionsvereinbarung die Basis für den Provisionsanspruch, wenn das Objekt erfolgreich vermittelt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt, nachdem der Immobilienkaufvertrag beim Notar abgeschlossen wurde.
Wenn Sie einen Immobilienmakler beauftragen, schließt dieser nicht nur mit Ihnen als Verkäufer oder Vermieter einen Maklervertrag ab. Die Beziehung zwischen einem Makler und Kaufinteressenten ist jedoch ebenfalls geregelt. Zwischen dem Makler und den Kaufinteressenten kommt ein Vertrag zustande, wenn sie eine angebotene Immobilie besichtigen wollen. Sie werden über die die Geschäftsbedingungen des Maklers aufgeklärt und entscheiden, ob Sie diese akzeptieren möchten oder nicht. In der Praxis schließen wir auch mit Kaufinteressenten einen Maklervertrag in Textform ab, sobald sie näheres Interesse an einer Immobilie haben. In dem Vertrag wird der Interessent über die Provisionsregelung klar und verständlich informiert. Wenn das Maklerhonorar sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer gezahlt wird, handelt es sich um eine Doppeltätigkeit. Dabei sorgt der Makler dafür, dass die Interessen von beiden Parteien berücksichtigt werden.