Gemäß dem Mietrecht gilt, dass der Eigentümer die vermietete Immobilie in vertragsgemäßen Zustand erhalten muss. Ein Anspruch auf Änderungen (Modernisierungen) der Mietsache hat der Mieter grundsätzlich nicht. Aber der Mieter darf verlangen, dass der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen erlaubt, solange es um E-Mobilität, Barrierereduzierung oder Einbruchschutz geht (§ 554 BGB). Der Mieter hat somit Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung. Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch, dass der Vermieter zusätzliche Flächen bereitstellt, damit eine Ladung von seinem Elektroauto erfolgen kann. Nur wenn der Mieter gemäß dem vorhandenen Mietvertrag bereits eine solche Fläche (Stellplatz) mietet, hat er Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Ladestation. Der Anspruch gilt nicht nur für Elektroautos, sondern auch für Hybride sowie elektrisch betriebene Fahrräder. Dem Mieter muss es grundsätzlich erlaubt sein, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Das bedeutet, er kann die Leitungen verlegen, eine Wallbox sowie Messeinrichtungen (Stromzähler) installieren. Bei Bedarf kann er in die Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen eingreifen.
Die Kosten für die Errichtung einer Ladestation, inklusive der damit verbunden Infrastruktur, muss der Mieter gemäß dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz selbst tragen. Am Ende des Mietverhältnisses ist er grundsätzlich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Hierfür muss er ebenfalls die Kosten tragen. Deswegen kann der Vermieter eine Zusatzkaution verlangen als Sicherheit für die Verpflichtung zum Rückbau.
Das aktualisierte Wohneigentumsgesetz schreibt keine bestimmte Form für die Erteilung der Erlaubnis vor. Selbstverständlich ist es für beide Vertragsparteien vorteilhaft, eine Vereinbarung schriftlich festzuhalten, um spätere Missverständnisse und eventuelle Konflikte zu vermeiden. Die konkrete Ausgestaltung kann der Vermieter vorgeben. Außerdem kann er darauf bestehen, dass die Maßnahme durch einen Fachbetrieb umgesetzt werden muss. Auch für den Fall, dass die Immobilie später verkauft wird, ist es wichtig, dass der Eigentümer eine schriftliche Dokumentation für den Käufer hat. Entscheidend ist, dass alle Schritte mit dem Verwalter sowie der Gemeinschaft im Rahmen eines rechtskräftigen Beschlusses bei der Eigentümerversammlung abgestimmt werden.
Der Gesetzgeber räumt der E-Mobilität im Rahmen des Klimaschutzes einen hohen Vorrang. Deswegen ist damit zu rechnen, dass die Interessen des Mieters durchsetzbar sein werden. Für Vermieter ist es überlegenswert, ob sie selbst aktiv werden und passende Ladevorrichtungen für Ihre Immobilie schaffen. Denn es handelt sich um eine Modernisierungsmaßnahme, sodass die Miete jährlich um 8 Prozent aus den Baukosten erhöht werden kann (§ 559 BGB). Der Wert der Immobilie wird gesteigert, was sich auf eine eventuelle Veräußerung positiv auswirkt.