Nur in Ausnahmefällen darf der Vermieter von der Mietpreisbremse abweichen. Der Vermieter darf sich auf Bestandsschutz berufen. Diese Ausnahme kommt zur Anwendung, wenn die Miete des Vormieters oberhalb der Mietpreisbremse lag. Wenn also der Vormieter eine Miete zahlt, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent übersteigt, dann muss die bisherige Miete bei Neuvermietung nicht gesenkt werden (s. § 556e Absatz 1 BGB).
Hier ein Beispiel:
Die bisherige Miete (Vormiete) liegt bei 14 EUR/qm.
Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 12,50 EUR/qm.
Die zulässige Miete bei Wiedervermietung beträgt 13,75 EUR/qm.
Es gilt der Bestandschutz und der Vermieter darf bei der Neuvermietung die bisherige Miete vereinbaren: 14 EUR/qm.
Wichtig ist zu wissen, dass Mieterhöhungen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor Vertragsende beschlossen wurden, können bei der Berechnung der neuen Miete nicht berücksichtigt werden. Dadurch will der Gesetzgeber Manipulationen vermeiden. Allerdings gilt es nicht bei Indexmiete oder Staffelmiete. Wenn also eine Mieterhöhung in den letzten zwölf Monaten vor der Kündigung aufgrund einer Indexmieterhöhung oder Staffelmietvereinbarung stattgefunden hat, dann handelt es sich um eine zulässige Miete. Bei der Neuvermietung kann sie also verwendet werden.
Neubauimmobilien sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen. Zu Neubauten zählen Immobilien, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet wurden.
Immobilien, die erstmalig nach einer umfassenden Modernisierung vermietet werden, sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen (§ 556 Satz 2 BGB). Ab der zweien Vermietung kommt die Mietpreisbremse zur Anwendung, aber der Vermieter darf sich auf die Vormiete berufen. Erhaltungsmaßnahmen oder modernisierende Instandhaltungen zählen nicht zu einer umfassenden Modernisierung, sondern die Verbesserungen müssen wesentlich mit einem Neubau mithalten können. Somit müssten Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung saniert und die energetischen Eigenschaften der Immobilie müssen verbessert werden.
Bei Wohnungen, die weniger aufwendig modernisiert wurden, erlaubt das Gesetz unter bestimmten Umständen eine Mietanpassung. Wenn der Vermieter während des letzten Mietverhältnisses Modernisierungen vorgenommen hat, aber keine Mieterhöhung vereinbart hat, dann darf er die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem Auszug des Mieters durchgeführt wurden. Der Vermieter darf bei der Neuvermietung die Miete erhöhen um den Betrag, um den er in einem Bestandsmietverhältnis eine Modernisierungsmieterhöhung vornehmen konnte. Bei der Berechnung der zulässigen Miete ist der Zustand der Immobilie vor den Modernisierungsmaßnahmen entscheidend. Es dürfen nur die Modernisierungen berücksichtigt werden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Abschluss des neuen Mietvertrags durchgeführt wurden.
Nach einer Modernisierung können Vermieter acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete draufschlagen – und das auf Dauer (§ 559 BGB). Allerdings sind Fristen und Beträge ebenfalls gesetzlich begrenzt.