Immobilienkauf zeitlicher Ablauf nach Beurkundung

Immobilienkauf: Zeitlicher Ablauf nach Beurkundung vom Kaufvertrag

Immobilienkauf

Die Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar verbunden mit der Beurkundung des Vertrags ist ein großer Meilenstein beim Immobilienkauf. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags fragen sich viele Käufer, welche Schritte als Nächstes folgen und in welchem Zeitrahmen. An dieser Stelle können Sie Informationen über den ungefähren zeitlichen Ablauf nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhalten. Bedenken Sie bitte, dass es sich hierbei nur um geschätzte Werte handelt, die von Fall zu Fall anders verlaufen und auch deutlich überschritten werden können.

Der Kaufvertrag ist seit ca. 1 Woche beurkundet

Kurz nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhalten sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrags. Der Notar stellt zudem einen Antrag auf Eintragung einer Auflassung beim zuständigen Grundbuchamt für den Käufer. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung ist für jeden ersichtlich, dass der Käufer Anrecht an der verkauften Immobilie hat.

Der Kaufvertrag ist seit ca. 2 Wochen beurkundet

Ist der Kaufvertrag beurkundet, kann der Käufer, falls er zur Finanzierung des Immobilienkaufs einen Kredit aufnehmen muss, eine notarielle Grundschuldbestellung vornehmen lassen. Dafür benötigt der Käufer ein Grundschuldbestellungsformular seiner finanzierenden Bank, welches er dem Notar vorlegen muss. Die Grundschuldbestellung kann gleich im Anschluss nach der Verlesung und Unterzeichnung des Kaufvertrags stattfinden.

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Als erfahrener Immobilienmakler in München stellt Rogers Immobilien sicher, dass alle Schritte im Immobilienkaufprozess reibungslos ablaufen. Von der ersten Beratung bis zur finalen Eigentumsumschreibung im Grundbuch begleiten wir Sie bei jedem Schritt und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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    Der Kaufvertrag ist seit ca. 4 bis 10 Wochen beurkundet

    Etwa vier bis neun Wochen nach dem der Kaufvertrag notariell wirksam wurde, wird der Käufer vom Finanzamt den Bescheid für die Grunderwerbsteuer erhalten. Diese sollte er auch fristgerecht an das zuständige Finanzamt überweisen, denn erst nach Bezahlung erhält er die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die zur Eigentumsumschreibung benötigt wird.
    Grundsätzlich wird der Notar die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung erst an den Käufer schicken, wenn er garantieren kann, dass der Käufer im Falle einer Zahlung auch vertragsgemäß das Eigentum erhält. Dazu gehört die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch an vereinbarter Rangstelle, die Löschung der alten Lasten, falls diese vom Käufer nicht übernommen werden und beim Verkauf einer Wohnung die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft.

    Beim Verkauf von Grundstücken wird außerdem noch ein Negativattest der Gemeinde, dass sie auf Ihr Vorkaufsrecht verzichtet benötigt. Bei der Beschaffung der Unterlagen sind wir als Ihr Immobilienbüro auch gerne behilflich. Hat der Käufer die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung bekommen, hat er Zeit, den Kaufpreis bis zur im Kaufvertrag vereinbarten Frist zu überweisen. Übernimmt der Käufer den Restkredit der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld der Bank des Verkäufers, erhält der Verkäufer nur den Restbetrag des Kaufpreises auf sein Konto.

    Der Kaufvertrag ist seit ca. 6 bis 12 Wochen beurkundet

    Wurde der Eingang des vollständigen Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers bestätigt, wird der Antrag auf Umschreibung des Eigentums durch den Notar beim Grundbuchamt eingereicht. Ebenfalls ist der Käufer dann Besitzer und berechtigt, die erworbene Immobilie zu nutzen. Zusätzlich obliegen dem Käufer sämtliche Pflichten und Belastungen, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht. Erhält der Verkäufer noch Rechnungen, die mit der Immobilie zu tun haben, kann er diese an den Käufer weitergeben.

    Der Kaufvertrag ist seit ca. 5 bis 12 Monate beurkundet

    In dieser Zeit erfolgt dann letztlich der Eintrag des Käufers in das öffentliche Register, dem Grundbuch, als Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks. Beide Parteien werden vom Notar durch eine Eintragungsnachricht informiert, wenn der Vorgang abgeschlossen ist. Außerdem geht die Gebäudeversicherung auf den Käufer über.

    Unverzüglich nach der Eigentumsumschreibung muss die Versicherungsgesellschaft der Gebäudeversicherung schriftlich informiert werden. Wer, ob Verkäufer oder Käufer dieses erledigt, ist egal. Nach diesem Zeitpunkt kann der Käufer die Versicherung innerhalb eines Monats kündigen, entweder zum Ende der Versicherungsperiode oder mit sofortiger Wirkung. Der Eigentumswechsel ist dem Finanzamt zwecks Grundstückssteuer innerhalb von drei Monaten nach Eigentumsumschreibung anzuzeigen.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • 1 Woche: Notarielle Abschrift und Auflassungsvormerkung.
    • 2 Wochen: Grundschuldbestellung möglich.
    • 4–10 Wochen: Grunderwerbsteuerbescheid und Kaufpreisfälligkeitsmitteilung.
    • 6–12 Wochen: Überweisung des Kaufpreises und Einreichung der Umschreibung.
    • 5–12 Monate: Eintragung des Käufers als Eigentümer, Gebäudeversicherung und Anzeige des Eigentumswechsels beim Finanzamt.

    Gute Vorbereitung sichert einen schnellen Ablauf

    Die Vielzahl von Vorgängen, die ein Notar zu bearbeiten hat, nimmt viel Zeit in Anspruch. Sie können sicher sein, dass sich der Notar bemüht, Ihren Kaufvertrag und die weiteren Vorgänge, so schnell wie möglich zu bearbeiten. Alle erforderlichen Unterlagen und wichtige Informationen werden Ihnen automatisch vom Notariat zugesandt. Bei Nachfragen sollten Sie immer das Aktenzeichen oder Urkundennummer angeben. Sie können sich selbstverständlich auch an Ihr Immobilienbüro wenden. Wir werden Sie in allen Fragen unterstützen.

    Der Ablauf eines Immobilienverkaufs mag sich zwar kompliziert anhören, ist aber ein Prozess, der klar gegliedert ist. Wir als Immobilienbüro werden alles tun, dass alle Vorbereitungen getroffen werden, um die Vorgänge zu beschleunigen. Sollten Sie trotzdem unsicher sein, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. In Zusammenarbeit mit dem Notar werden wir alle Prozesse noch einmal mit Ihnen besprechen.

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    G. R.

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